Allgemeine Geschäftsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2026
1. Herausgeberin
Die Plattform ClubUp wird herausgegeben von SwissClear B.V., Zweigniederlassung Genf, Rue des Voisins 8, 1205 Genf, Schweiz (UID: CHE-360.039.349), nachfolgend «ClubUp».
2. Begriffsbestimmungen
- App: die mobile und webbasierte Verwaltungsanwendung, im App Store und bei Google Play unter dem Namen «ClubUp Club Manager» erhältlich.
- Verein: der Sportverein oder die Vereinigung, die über einen Bereich auf der Plattform verfügt.
- Mitglied: die Person, die dem Verein angehört und Zugang zu dessen Bereich hat.
- ClubUp Partners: die Plattform zur Vermittlung zwischen Vereinen und Unternehmen, die sie unterstützen möchten.
- Sponsor: das Unternehmen oder die Person, die eine Partnerschaftsleistung bei einem Verein erwirbt.
- Koordinierte Kampagne: eine von ClubUp organisierte Kommunikationskampagne, die gleichzeitig in mindestens zwei Vereinen ausgespielt wird.
- Vereinsfonds: die Beträge aus koordinierten Kampagnen, die unter den ausspielenden Vereinen verteilt werden.
3. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Zugang zur App und deren Nutzung, die von den Vereinen abgeschlossenen Abonnemente, die Nutzung von ClubUp Partners sowie die Ausspielung koordinierter Kampagnen und die Verteilung des Vereinsfonds.
Sie werden vom Verein bei der Erstellung seines Bereichs und vom Sponsor bei seiner ersten Bestellung angenommen.
4. Die Formeln
ClubUp bietet zwei Formeln an, die beide Zugang zu sämtlichen Funktionen der App und zu ClubUp Partners geben.
- Partners: kostenlose Formel, ohne Begrenzung der Mitgliederzahl. Im Gegenzug verfügt ClubUp im Bereich des Vereins über die in Artikel 10 beschriebenen Plätze, und der Verein willigt in die Ausspielung koordinierter Kampagnen gemäss Artikel 17 ein.
- Libre: kostenpflichtige Formel zu den Preisen von Artikel 5. Der Verein beherbergt keine für ClubUp reservierten Plätze und ist von koordinierten Kampagnen nicht betroffen.
Die Wahl der Formel Libre hebt die in Artikel 14 vorgesehene Kommission auf über ClubUp Partners bezahlte Bestellungen nicht auf.
Der Verein kann die Formel jeweils auf die folgende Abrechnungsperiode wechseln. Der Wechsel zur Formel Libre führt zum Entfernen der für ClubUp reservierten Plätze; die eigenen Plätze des Vereins bleiben erhalten.
5. Preise der Formel Libre
- Mini: CHF 19 / €19 pro Monat — bis 100 Mitglieder
- Starter: CHF 39 / €39 pro Monat — von 101 bis 500 Mitglieder
- Club: CHF 59 / €59 pro Monat — von 501 bis 1000 Mitglieder
- Pro: CHF 89 / €89 pro Monat — von 1001 bis 1500 Mitglieder
- Über 1500 Mitglieder: auf Anfrage
Bei Jahreszahlung sind zwei Monate geschenkt: CHF 190 / €190, CHF 390 / €390, CHF 590 / €590 und CHF 890 / €890 pro Jahr je nach Stufe.
ClubUp kann später optionale Module anbieten, insbesondere einen Onlineshop und ein Modul für Trainingseinheiten. Diese Module sind in den in Artikel 4 beschriebenen Formeln nicht enthalten und erhalten eine eigene Preisgestaltung, die bei ihrer Bereitstellung bekannt gegeben wird. Ihre Verfügbarkeit kann von Leistungen Dritter abhängen. Nicht vom Verein aktivierte Module werden nicht verrechnet.
6. Entwicklung der Mitgliederzahl
Die für die Formel Libre massgebende Stufe richtet sich nach der Zahl der auf der Plattform erfassten Mitglieder. Überschreitet diese Zahl dauerhaft die Schwelle einer höheren Stufe, informiert ClubUp den Verein mindestens dreissig (30) Tage vor Anwendung des neuen Tarifs per E-Mail.
Der Verein, der diese Änderung nicht wünscht, kann sein Abonnement unter den Bedingungen von Artikel 20 ohne Kostenfolge kündigen oder zur Formel Partners wechseln.
7. Abrechnungswährung
Die Beträge sind in Schweizer Franken und in Euro identisch. Die Abrechnungswährung richtet sich nach dem Sitzland des Vereins: der Schweizer Franken für Vereine mit Sitz in der Schweiz und in Liechtenstein, der Euro für Vereine mit Sitz in einem anderen Land, in dem der Dienst angeboten wird.
Zwischen den beiden Währungen wird keine Umrechnung vorgenommen: Der verrechnete Betrag entspricht dem in der massgebenden Währung angezeigten Betrag. Bei Auslegungsunterschieden ist die Fassung in Schweizer Franken dieser Bedingungen massgebend.
8. Steuern
Die angegebenen Preise verstehen sich ohne allfällig anwendbare Steuern.
Verpflichtet die Gesetzgebung ClubUp zur Erhebung einer Mehrwertsteuer oder einer gleichwertigen Steuer, wird diese dem verrechneten Betrag hinzugefügt und auf der Rechnung klar ausgewiesen.
Es obliegt dem ausserhalb der Schweiz ansässigen Verein oder Sponsor, gegebenenfalls seine Mehrwertsteuernummer mitzuteilen und die in seiner eigenen Rechtsordnung anwendbaren steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Jedem Verein obliegt es, die steuerliche Behandlung der Beträge, die er aus dem Sponsoring oder aus dem Vereinsfonds erhält, in seiner eigenen Lage zu beurteilen.
9. Zahlung des Abonnements
Die Zahlungen erfolgen per Kreditkarte über Stripe, per TWINT oder über PostFinance. Die Abonnemente werden am Ende jeder Periode automatisch erneuert, monatlich oder jährlich nach Wahl des Vereins.
Bei Zahlungsverzug richtet ClubUp eine Mahnung an den Verein. Erfolgt innert fünfzehn (15) Tagen keine Begleichung, kann der Zugang zur Plattform gesperrt oder der Bereich auf die Formel Partners umgestellt werden.
10. Werbeplätze und Präsenz von ClubUp
In der Formel Partners verfügt ClubUp im Bereich des Vereins über:
- das zentrale Band mit seiner Signatur. Dieses Band nimmt keine Werbekunden auf, ist nicht vermarktbar und fliesst nicht in die Berechnung des nachstehenden Prozentsatzes ein;
- 20 % der Werbeflächen des Vereinsbereichs, Gutscheine inbegriffen;
- die Möglichkeit, eine Grundlage von zehn (10) Anzeigen pro Monat auszuspielen.
Die verbleibenden 80 % der Werbeflächen sind durch den Verein vermarktbar. Die Herkunft des Sponsors, ob vom Verein oder über ClubUp Partners gefunden, hat auf diese Aufteilung keinen Einfluss.
Diese 20 % stellen eine Aufteilung der Plätze dar und keinen finanziellen Abzug. Sie sind nicht mit der in Artikel 14 vorgesehenen Kommission zu verwechseln.
Jede in der App ausgespielte Werbung, einschliesslich auf den vom Verein vermarkteten 80 % und unabhängig von der Herkunft des Sponsors, ist Gegenstand einer auf ClubUp Partners erfassten und bezahlten Bestellung, unterliegt der vorgängigen Freigabe durch ClubUp und trägt die in Artikel 14 vorgesehene Kommission. Es gibt keine Werbung in der App ohne auf der Plattform erfasste Bestellung.
Die von ClubUp ausgespielten Kampagnen lösen keine Push-Benachrichtigungen aus.
In der Formel Libre ist kein Platz für ClubUp reserviert. Die im vorstehenden Absatz genannte Regel bleibt anwendbar: Das Abonnement befreit den Verein von der für ClubUp reservierten Präsenz, nicht von der Kommission.
11. Unzulässige Werbung
Unabhängig von der Formel und davon, wer den Platz verkauft, darf sich keine Werbung auf folgende Bereiche beziehen: Wetten und Glücksspiele, alkoholische Getränke, Tabak und E-Zigaretten, Waffen, politische Parteien und politische Kampagnen.
Keine Werbung darf Minderjährige in unangemessener Weise ansprechen. Vereine und Sponsoren berücksichtigen, dass das Publikum der App Minderjährige umfasst.
ClubUp kann jede Werbung, die gegen diesen Artikel verstösst, ohne Vorankündigung und ohne Entschädigung entfernen.
12. ClubUp Partners — Art der Dienstleistung
ClubUp Partners ist ein Vermittlungsdienst. Der Partnerschaftsvertrag wird direkt zwischen dem Verein und dem Sponsor geschlossen. ClubUp ist nicht Partei dieses Vertrags.
ClubUp stellt das Werkzeug zur Veröffentlichung der Angebote, die Vermittlung, die Zahlungsabwicklung und die Nachverfolgung der Bestellungen bereit. ClubUp garantiert weder den Abschluss einer Partnerschaft noch die Gewinnung eines Sponsors, noch die Ausspielung einer Kampagne, noch irgendein Einnahmenniveau für den Verein.
Soweit nicht ausdrücklich erwähnt, erbringt ClubUp keine Leistungen in den Bereichen Produktion, Druck, Flockdruck oder Gestaltungsbegleitung. Verein und Sponsor vereinbaren unter sich die Umsetzung der Werbeträger und halten im Angebot fest, welche Leistungen im Preis enthalten und welche ausgeschlossen sind.
13. Veröffentlichung der Angebote, Freigabe und Pflichten des Vereins
Der Verein legt den Preis seiner Angebote frei fest und beschreibt Werbeträger, Abmessungen, Platzierungen, Laufzeiten, Verfügbarkeiten und Gegenleistungen. Die von ClubUp vorgeschlagenen Richtpreise stellen keine verbindliche Preisempfehlung dar.
Der Verein gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte und Bewilligungen an den von ihm angebotenen Werbeträgern verfügt, insbesondere wenn sich diese auf Anlagen befinden, deren Eigentümer er nicht ist, und dass er die verkaufte Leistung erbringen kann.
Der Verein gewährleistet, dass das veröffentlichte Angebot keiner Exklusivitätsverpflichtung zuwiderläuft, die er gegenüber einem bestehenden Partner eingegangen ist.
Jede in der App ausgespielte kommerzielle Werbung muss einer auf der Plattform erfassten Bestellung entsprechen, auch wenn der Sponsor vom Verein selbst gefunden wurde.
Jede kommerzielle Werbung unterliegt vor ihrer Aufschaltung der vorgängigen Freigabe durch ClubUp. Diese Freigabe betrifft sämtliche Plätze des Vereinsbereichs, einschliesslich derjenigen, die der Verein selbst vermarktet und die nicht in das für ClubUp reservierte Kontingent fallen.
ClubUp kann eine Werbung ablehnen, die gegen Artikel 11 verstösst, die keiner erfassten Bestellung entspricht, die eine laufende Exklusivität verletzt, die die erforderlichen technischen Formate nicht einhält, oder deren Inhalt geeignet ist, dem Ansehen des Vereins, von ClubUp oder der App-Stores zu schaden. Die Ablehnung wird begründet.
ClubUp entscheidet innert drei (3) Arbeitstagen ab dem Gesuch. Das Ausbleiben einer Antwort gilt nicht als Zustimmung.
Die von ClubUp erteilte Freigabe betrifft die Übereinstimmung der Werbung mit diesen Bedingungen. Sie beinhaltet keine Gewähr für die Richtigkeit des beworbenen Inhalts, die in der Verantwortung des Sponsors und des Vereins verbleibt.
14. Bestellung, Zahlung und Kommission
Jede auf ClubUp Partners bezahlte Bestellung führt zu einer Kommission von 20 % des Bestellpreises, mit einem Minimum von CHF 20 pro Transaktion. Erhoben wird der höhere der beiden Beträge; sie werden nicht addiert. So führt eine Bestellung von CHF 500 zu einer Kommission von CHF 100 und eine Bestellung von CHF 60 zu einer Kommission von CHF 20.
Diese Kommission gilt für jede in der App ausgespielte Werbung, in beiden Formeln, unabhängig davon, ob der Sponsor vom Verein oder von ClubUp gefunden wurde, und unabhängig vom belegten Platz.
Die Kommission wird vom an den Verein ausbezahlten Betrag abgezogen. Die Inkassogebühren des Zahlungsdienstleisters werden zusätzlich zur Kommission ebenfalls vom ausbezahlten Betrag abgezogen.
Eine Kontaktaufnahme, eine Informationsanfrage oder eine Offertanfrage ohne nachfolgende Zahlung auf der Plattform führt zu keiner Kommission.
Physische Partnerschaften, die direkt zwischen einem Verein und einem Sponsor abgeschlossen und direkt an den Verein ohne Weg über die Plattform bezahlt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Kommission. Jede kommerzielle Sichtbarkeit in der App stellt dagegen eine eigenständige Leistung dar, die den Artikeln 13 und 14 unterliegt.
Die Auszahlung an den Verein erfolgt nach tatsächlichem Eingang der Zahlung des Sponsors, gemäss der im Administrationsbereich angegebenen Periodizität.
15. Von ClubUp vermittelte Sponsoren
Als von ClubUp vermittelt gilt jeder Sponsor, der über ClubUp Partners vom Verein Kenntnis erhalten oder dort ein Konto erstellt hat und der nicht zu den bestehenden Partnern gehörte, die der Verein bei der Erstellung seines Bereichs angemeldet hat. Die mit Zeitstempel versehene Erfassung der Plattform ist massgebend.
Während vierundzwanzig (24) Monaten ab der ersten Vermittlung ist jede zwischen dem Verein und einem von ClubUp vermittelten Sponsor vereinbarte Partnerschaftsleistung Gegenstand einer auf der Plattform erfassten Bestellung und trägt die in Artikel 14 vorgesehene Kommission. Der Verein verpflichtet sich, mit diesem Sponsor für eine gleichartige Leistung nicht ausserhalb der Plattform abzuschliessen.
Diese Regel gilt nicht für Partner, die der Verein bei der Erstellung seines Bereichs als bestehend angemeldet hat, noch für Beziehungen, von denen der Verein nachweist, dass sie bereits vorher bestanden.
Der Verein informiert ClubUp über jede direkte Ansprache eines von ClubUp vermittelten Sponsors mit dem Ziel, ausserhalb der Plattform abzuschliessen.
16. Stornierung, Rückerstattung und Streitigkeiten zwischen Verein und Sponsor
Wird eine Bestellung vor Beginn der Leistung storniert, werden die eingenommenen Beträge dem Sponsor zurückerstattet, abzüglich der nicht rückforderbaren Inkassogebühren. Die Kommission ist nicht geschuldet.
Hat die Leistung begonnen, gelten die zwischen Verein und Sponsor vereinbarten Stornierungsbedingungen. Die Kommission bleibt ClubUp im Verhältnis des nicht rückerstatteten Anteils erworben.
Streitigkeiten über die Erfüllung einer Partnerschaft bestehen zwischen Verein und Sponsor. ClubUp kann die Bestellunterlagen zur Verfügung stellen und, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Vermittlung anbieten. ClubUp kann die Auszahlung streitiger Beträge bis zur Beilegung der Streitigkeit aussetzen.
17. Koordinierte Kampagnen über mehrere Vereine
Eine koordinierte Kampagne wird von ClubUp organisiert und in mindestens zwei Vereinen ausgespielt. Zwei unabhängige Bestellungen desselben Sponsors bei zwei Vereinen bleiben zwei gewöhnliche Transaktionen nach Artikel 14.
Der Ertrag einer koordinierten Kampagne wird zu 60 % für ClubUp und zu 40 % für den Vereinsfonds aufgeteilt. Diese Aufteilung ersetzt die Kommission nach Artikel 14 und tritt nicht zu ihr hinzu.
Bemessungsgrundlage der Aufteilung ist der dem Sponsor verrechnete Betrag, ausschliesslich abzüglich der Mehrwertsteuer, der Inkassogebühren und der fremdvergebenen Produktion. Vor der Aufteilung wird kein weiterer Abzug vorgenommen.
Der Verein der Formel Partners willigt grundsätzlich in die Ausspielung koordinierter Kampagnen ein. Er wird über jede Kampagne mit dem Namen des Werbekunden mindestens zehn (10) Tage vor deren Start informiert.
Der Verein kann eine Kampagne ablehnen, wenn er eine anwendbare Exklusivitätsklausel mit einem Partner derselben Branche nachweist. Das blosse Vorhandensein eines Sponsors in dieser Branche genügt dafür nicht. Unabhängig von jeder Begründung verfügt der Verein über zwei (2) Ablehnungen pro Saison.
Der Verein meldet bei der Erstellung seines Bereichs die Branchen seiner bestehenden Partner an. Er wird von Kampagnen dieser Branchen ausgenommen.
Eine einem Werbekunden im Rahmen einer koordinierten Kampagne allenfalls gewährte Exklusivität betrifft ausschliesslich die für ClubUp reservierten Plätze. Sie berührt in keinem Fall die eigenen Partner des Vereins.
18. Der Vereinsfonds
Der Fonds wird ausschliesslich durch den Anteil von 40 % der koordinierten Kampagnen gespeist. Die Kommissionen nach Artikel 14 speisen ihn nicht.
Die Beträge des Fonds werden von ClubUp für Rechnung der begünstigten Vereine gehalten. Sie werden nicht verzinst.
Die Verteilung erfolgt unter den Vereinen, welche die Kampagne tatsächlich ausgespielt haben. Sie verbindet einen zu gleichen Teilen unter den ausspielenden Vereinen verteilten Anteil mit einem Anteil im Verhältnis zur anerkannten Ausspielung, gewichtet nach Art der Interaktion.
Die Festlegung des anwendbaren Verteilschlüssels obliegt ClubUp. Er wird vor dem Start jeder Kampagne festgelegt und den betroffenen Vereinen bekannt gegeben und bleibt für deren gesamte Dauer unverändert. Ein auf eine Kampagne angewendeter Schlüssel begründet keine Verpflichtung für die folgenden Kampagnen.
Die anerkannte Ausspielung wird von ClubUp nach Regeln gemessen, die zusammen mit dem Verteilschlüssel bekannt gegeben werden und insbesondere eine Obergrenze pro Mitglied und Kampagne sowie den Ausschluss der Administrationskonten umfassen.
Die Auszahlung erfolgt jährlich am Ende der Saison. ClubUp kann einen Mindestauszahlungsbetrag festlegen; darunterliegende Beträge werden auf die folgende Periode übertragen.
ClubUp garantiert keinen Betrag aus dem Fonds. Das Ausbleiben einer Kampagne in einer bestimmten Periode macht die Formel Partners nicht kostenpflichtig und begründet keinen Entschädigungsanspruch.
19. Weiterempfehlung und Geschäftsvermittlung
ClubUp kann Programme zur Weiterempfehlung neuer Vereine und zur Vermittlung von Sponsoren anbieten. Die Bedingungen dieser Programme — Begünstigte, Sätze, Bemessungsgrundlage, Dauer und Auszahlungsmodalitäten — werden in den mit jedem Programm veröffentlichten besonderen Bedingungen beschrieben.
Die Zuordnung einer Vermittlung setzt eine vorgängige und mit Zeitstempel versehene Meldung des Kontakts auf der Plattform voraus, die vor jeder Kontaktaufnahme von ClubUp mit dem betreffenden Unternehmen erfolgt.
20. Kündigung
Der Verein kann sein Abonnement jederzeit über seinen Administrationsbereich oder schriftlich an hello@clubup.ch kündigen. Die Kündigung wird auf das Ende der laufenden Periode wirksam. Für die angebrochene Periode erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
Der Verein kann seinen Bereich jederzeit schliessen. Laufende Bestellungen werden zu Ende geführt oder gemäss Artikel 16 zurückerstattet. Die für bereits ausgespielte Kampagnen aus dem Fonds erworbenen Beträge bleiben geschuldet und werden zum ordentlichen Termin ausbezahlt.
ClubUp kann den Zugang bei schwerer Verletzung dieser Bedingungen kündigen, insbesondere bei widerrechtlicher Nutzung der Plattform oder bei Ausspielung kommerzieller Werbung ohne entsprechende erfasste Bestellung, unter Einhaltung einer schriftlichen Frist von dreissig (30) Tagen, ausser bei begründeter Dringlichkeit.
21. Herausgabe und Löschung der Daten
Nach der Kündigung bleiben die Daten des Vereins während dreissig (30) Tagen aus dem Administrationsbereich exportierbar. Nach Ablauf dieser Frist werden sie aus den Produktivsystemen von ClubUp gelöscht.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann im Übrigen die Löschung des eigenen persönlichen Kontos direkt in der App verlangen.
22. Veröffentlichte Inhalte
Der Verein bleibt für die in seinem Bereich von ihm selbst oder von seinen Mitgliedern veröffentlichten Inhalte verantwortlich: Mitteilungen, Nachrichten, Fotografien, Dokumente und Angaben zu Personen.
Der Verein verpflichtet sich, keine widerrechtlichen, ehrverletzenden, hasserfüllten oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte zu verbreiten und über die erforderlichen Einwilligungen für jedes Personenbild zu verfügen, insbesondere von Minderjährigen.
ClubUp stellt Melde- und Moderationsfunktionen bereit. ClubUp kann jeden offensichtlich widerrechtlichen Inhalt, von dem sie Kenntnis erhält, ohne Vorankündigung entfernen.
23. Verfügbarkeit und Wartung
ClubUp setzt angemessene Mittel ein, um die Verfügbarkeit der Plattform sicherzustellen. Unterbrüche können für Wartungsarbeiten auftreten, die nach Möglichkeit im Voraus angekündigt werden, oder aus Gründen, die ausserhalb ihres Einflusses liegen.
24. Personendaten
Die Bearbeitung von Personendaten ist in unserer Datenschutzerklärung beschrieben. ClubUp hält das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ein sowie, für Vereine mit Sitz in der Europäischen Union, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Für die Daten, die ClubUp für Rechnung des Vereins bearbeitet, handelt ClubUp als Auftragsbearbeiterin im Sinne dieser Regelungen.
Die den Werbekunden mitgeteilten und für die Verteilung des Fonds verwendeten Ausspielungsmessungen sind aggregiert und lassen keine Identifizierung eines Mitglieds zu.
25. Geistiges Eigentum
Die Plattform ClubUp, ihr Quellcode, ihre Schnittstellen und ihre Inhalte sind ausschliessliches Eigentum von SwissClear B.V. Jede nicht genehmigte Vervielfältigung oder Nutzung ist strikt untersagt.
Der Verein behält sämtliche Rechte an seinen eigenen Inhalten, seiner Marke und seinem Logo. Er räumt ClubUp das Recht ein, diese ausschliesslich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistung zu nutzen.
Der Sponsor gewährleistet, dass er über die Rechte an den von ihm gelieferten grafischen Elementen verfügt, und räumt ClubUp und dem Verein das Recht ein, diese für die vereinbarte Dauer und auf den vereinbarten Werbeträgern zu verbreiten.
26. Haftung
ClubUp kann für Unterbrüche des Dienstes, die auf äussere Ursachen zurückgehen, insbesondere höhere Gewalt oder den Ausfall von Infrastrukturen Dritter, nicht haftbar gemacht werden.
ClubUp haftet weder für die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer zwischen einem Verein und einem Sponsor geschlossenen Partnerschaft noch für die Richtigkeit der von den Vereinen veröffentlichten Beschreibungen.
Ausser bei grobem oder absichtlichem Verschulden ist die Haftung von ClubUp auf den Betrag beschränkt, den der Verein ClubUp in den zwölf (12) Monaten vor dem schadenstiftenden Ereignis tatsächlich bezahlt hat, Kommissionen inbegriffen.
27. Änderungen
ClubUp behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Jede wesentliche Änderung wird dem Verein mindestens dreissig (30) Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Der Verein, der die Änderung ablehnt, kann sein Abonnement kündigen oder seinen Bereich vor diesem Datum ohne Kostenfolge schliessen.
28. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen schweizerischem Recht. Für jede Streitigkeit sind ausschliesslich die Gerichte von Genf, Schweiz, zuständig, unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen, die am Sitz des Vereins oder des Sponsors anwendbar sind.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in französischer Sprache abgefasst. Fassungen in anderen Sprachen werden der Einfachheit halber zur Verfügung gestellt und haben keine vertragliche Geltung. Bei Auslegungsunterschieden ist die französische Fassung massgebend.
29. Kontakt
Für jede Frage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
E-Mail: hello@clubup.ch
Adresse: SwissClear B.V., Zweigniederlassung Genf, Rue des Voisins 8, 1205 Genf